Rechtliche Struktur und Regulierung
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OEIC |
SICAV |
Definition |
- Open-Ended Investment Company (mit Sitz in Großbritannien)
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- Société d'investissement à capital variable (mit Sitz in Luxemburg)
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Hintergrund |
- Übliche Struktur in Großbritannien; wird auch in anderen Regionen eingesetzt
- 1997 in Großbritannien als flexible Alternative zu Unit Trusts eingeführt
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- Übliche Struktur in Westeuropa; wird auch in anderen Regionen eingesetzt
- Rechtliche Unternehmensstruktur wurde Anfang des letzten Jahrhunderts eingeführt
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Rechtliche Struktur/OGAW
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- Eine OEIC kann als Umbrella-Fonds mit mehreren Teilfonds oder als eigenständiger Fonds errichtet werden
- Sie kann eine Reihe von Anteilsarten ausgeben, die durch ihre Gebührenstruktur, Ausschüttungen und Währung unterschieden werden können, einschließlich währungsgesicherter oder ungesicherter Anteile
- Sie kann so errichtet werden, dass sie den Vorschriften für OGAW-Fonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder aber für Nicht-OGAW-Fonds entspricht
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- Eine SICAV kann als Umbrella-Fonds mit mehreren Teilfonds oder als eigenständiger Fonds errichtet werden
- Sie kann eine Reihe von Anteilsarten ausgeben, die durch ihre Gebührenstruktur, Ausschüttungen und Währung unterschieden werden können, einschließlich währungsgesicherter oder ungesicherter Anteile
- Sie kann so errichtet werden, dass sie den Vorschriften für OGAW-Fonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder aber für Nicht-OGAW-Fonds entspricht
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Aufsichtsbehörde |
- Financial Conduct Authority (FCA) in Großbritannien
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- Commission Service du Secteur Financier (CSSF) in Luxemburg
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Corporate Governance |
- Der bevollmächtigte Verwalter (ACD) ist für das laufende Tagesgeschäft der OEIC verantwortlich
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- Eine SICAV hat ein Board of Directors, welches das Management an eine Verwaltungsgesellschaft delegieren kann
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Rolle der Depotbank/Verwahrstelle |
- Eine Depotbank ist für die Verwahrung des Fondsvermögens verantwortlich
- Die Depotbank ist auch für die Aufsicht über den ACD verantwortlich, um sicherzustellen, dass die Interessen der Anleger gewahrt werden
- Depotbank und ACD müssen vollkommen unabhängig sein
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- Eine Verwahrstelle (mit Sitz in Luxemburg) ist für die Verwahrung des Fondsvermögens und die Sicherstellung der Wahrung der Anlegerinteressen verantwortlich
- Die Aufsicht wird üblicherweise vom Board of Directors übernommen
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Haftungstrennung zwischen den Teilfonds |
- In Großbritannien gelten Rechtsvorschriften, die eine getrennte Haftung der Teilfonds im Rahmen einer Umbrella-OEIC ermöglichen
- Dies bedeutet, dass die in den einzelnen Teilfonds geführten Vermögenswerte von den anderen ring-fenced sind
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- Die Haftungstrennung zwischen den Teilfonds wird nach luxemburgischem Recht geregelt
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Fondsbesteuerung
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OEIC |
SICAV |
Fondserträge |
- Die OEIC unterliegt grundsätzlich der britischen Körperschaftssteuer von 20 %
- Zinserträge und Immobilienerträge sind steuerpflichtig, allerdings können Aufwendungen in Abzug gebracht werden, was oft die effektive Steuer auf null reduziert
- Von einem Fonds vereinnahmte Dividenden sind nicht zu versteuern
- Die von dem Fonds realisierten Kapitalgewinne sind von der Steuer befreit
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- Der Fonds unterliegt keiner Steuer – sämtliche Steuern fallen beim Anleger an
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Quellensteuer
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- OEIC-Fonds unterliegen einer Quellensteuer auf ausländische Dividenden, erhoben in dem Land, in dem die Dividende ausgeschüttet wird
- Aufgrund der Vielzahl an Steuerabkommen mit Großbritannien kommt es oft zu einer Reduzierung der auf Kapitalerträge erhobenen Quellensteuer
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- SICAV-Fonds unterliegen einer Quellensteuer auf ausländische Dividenden, erhoben in dem Land, in dem die Dividende ausgeschüttet wird
- SICAV-Fonds profitieren von bestimmten Steuerabkommen, was eine Reduzierung der erhobenen Quellensteuer bewirken kann
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Sonstige Steuern |
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- Eine Taxe d’abonnement von 0,05 % p. a. für Privatanleger und 0,01 % für institutionelle Anleger wird auf der Grundlage des Nettoinventarwerts berechnet
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Besteuerung des Anlegers
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OEIC |
SICAV |
Erträge und Kapitalgewinne |
- Bei den meisten Anlegern fallen Steuern lediglich auf die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen an bzw. auf angenommene Anlageerträge aus Fonds
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- Bei den meisten Anlegern fallen Steuern lediglich auf die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen an bzw. auf angenommene Anlageerträge aus Fonds
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Zinsausschüttungen
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- Auf Ausschüttungen aus OEIC-Fonds wird keine Quellensteuer erhoben
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- Auf Ausschüttungen aus SICAV-Fonds wird keine Quellensteuer erhoben
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M&G Publikumsfonds
Aus praktischer Sicht sind die Fondsstrukturen OEIC und SICAV sehr ähnlich. Beide bieten die Möglichkeit, OGAW-konforme Umbrella-Fonds mit mehreren Teilfonds und Einheitspreisen aufzulegen.
In Abhängigkeit der Portfoliozusammensetzung und der jeweiligen Strategie des Fonds kann die Nachsteuerrendite zwischen einer OEIC-Fondsstruktur und einer SICAV-Fondsstruktur aufgrund abweichender Möglichkeiten der Anwendung von Doppelsteuerabkommen durchaus unterschiedlich ausfallen.